1. Vertragsschluss und Mitwirkung
Nachstehende Bedingungen gelten für sämtliche von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, sofern nicht etwas anderes zwischen Ihnen und uns vereinbart ist. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Kunden haben keine Gültigkeit. Für den Auftragsinhalt ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend, die auch in der Umsetzung Ihres Auftrags gesehen werden kann. Sie stellen Ihrerseits die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung sicher. Dazu gehört u.a., dass Sie uns alle erforderlichen Informationen und Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen, die wir benötigen, um unsere Leistungen erbringen zu können. Dies gilt auch im Falle von Änderungen dieser Informationen und Daten.
2. Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ab Lager. Im Falle des Versands geht die Gefahr mit dem Absenden der Ware auf Sie über.
3. Preise, Preisanpassungen
- Die derzeit gültigen Servicepreise (z.B. für die Heizkosten- und
Nebenkostenabrechnung, für die Verbrauchsanalyse) und die Preise für die
Geräteüberlassung ergeben sich aus dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag
und den ihm beigefügten Anlagen. Diese Servicepreise enthalten
beispielsweise die Kosten für den Vertrieb, die Erfassung, Analyse und
Abrechnung der relevanten Daten. Bei der Erbringung der diesbezüglichen
Services fallen insbesondere Verwaltungs-, Personal-, IT- und Fahrtkosten
an.
- Preisanpassungen werden durch uns nach billigem Ermessen gemäß § 315
BGB vorgenommen. Anlass für eine solche Preisanpassung ist
ausschließlich eine Änderung der unter lit. a) genannten Kosten. Wir
überwachen fortlaufend, mindestens jedoch alle zwölf Monate, die
Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer Preisanpassung ist auf die
Veränderung der Kosten nach lit. a) seit der jeweils vorhergehenden
Preisanpassung nach dieser Bestimmung bzw. – sofern noch keine
Preisanpassung erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des
geplanten Wirksamwerdens der Preisanpassung beschränkt.
Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung
gegenläufig zu saldieren. Die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung
sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für Sie ungünstigeren
Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen;
Kostensenkungen müssen in gleichem Umfang preiswirksam werden wie
Kostenerhöhungen.
-
Die Preisanpassungsbestimmung nach lit. b) gilt auch, sofern künftig
erhöhte und/oder neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich
veranlasste, unsere Lieferungen und Leistungen unmittelbar betreffenden
Belastungen oder Entlastungen wirksam werden. Abweichend von lit. b)
werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des
Umsatzsteuergesetzes an Sie weitergegeben.
4. Rechnungsstellung
Die Mietgebühren werden jährlich im Voraus erhoben. Erstellen wir nicht auch die
Abrechnung für Sie, berechnen wir zusätzlich eine jährliche Gebühr für die
Stammdatenpflege. Wir sind bezüglich sonstiger Services zu Teilleistungen
berechtigt und können hierfür (Teil-)Rechnungen erstellen, sobald wir
entsprechende (Teil-)Leistungen erbracht haben. Kann eine Abrechnung nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes erstellt
werden, weil Sie die erforderliche Kostenaufstellung nicht eingereicht haben,
behalten wir uns die Berechnung der bisher erbrachten Leistungen vor. Mit der
Abrechnung bekommen Sie dann die Servicerechnung, in der alle Leistungen aus
der Erstellung der Heiz-/ Betriebskostenabrechnung aufgeführt sind. Bereits
geleistete Zahlungen aus der Teilrechnung und anderen Zusatzservices werden
dabei berücksichtigt.
5. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig,
sofern nichts anderes vereinbart oder auf der Rechnung ausgewiesen ist. Auch Ansprüche aus Teillieferungen oder Teilleistungen können wir vollständig fällig stellen. Ihre Zahlungen verrechnen wir mit der ältesten offenen Forderung. Gegen unsere Forderungen können Sie nur aufrechnen, wenn Ihre Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Sind Sie Kaufmann, steht Ihnen kein Zurückbehaltungsrecht, auch nicht das des § 369 HGB, zu. Sind Sie kein Kaufmann, steht Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zu, sofern dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Mit Eintritt des Zahlungsverzugs – bei Kaufleuten mit Fälligkeit – ist der Rechnungsbetrag mit zehn Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. verzinslich. Wir haben die Möglichkeit, einen nachweislich höheren Schaden geltend zu machen. Umgekehrt können Sie eine Herabsetzung des Zinses verlangen, wenn Sie nachweisen, dass uns ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist.
6. Montage/Austausch von Geräten
Sie sind Verwender im Sinne des MessEG der eichpflichtigen Geräte; es obliegt
Ihnen, die Voraussetzungen für die ungehinderte Montage bzw. den Austausch
in einem Arbeitsgang zu schaffen (z.B. freie Zugänglichkeit der Montagestelle,
funktionierende Absperrvorrichtungen, ausreichend fixierte Rohrleitungen im
Montagebereich, allenfalls gering korrodierte oder verkalkte Rohrleitungen und
Gewinde). Bei einer Montagehöhe ab 2,50 m sind uns die für eine ungehinderte Arbeit an der Montagestelle erforderlichen Hilfsmittel bereitzustellen. Sie sorgen
für die zur Durchführung der Montagearbeiten notwendige Unterstützung ggf.
auch durch Dritte und tragen die hierfür anfallenden Mehrkosten, sofern dies
etwa wegen der Größe der Geräte (i.d.R. bei Durchflusssensoren ≥ Qp 15) erforderlich ist. Soweit für die Montage oder den Austausch unserer Geräte ein
Eingriff ins Rohrleitungsnetz notwendig ist, müssen Sie diesen Eingriff auf Ihre
Kosten bei einem Fachhandwerker beauftragen. Bei der Montage von Heizkostenverteilern ist es für eine einwandfreie und manipulationssichere Funktions-
weise des Gerätes in der Regel notwendig, dessen Rückseite mittels Schweißbolzen am Heizkörper zu befestigen. Sie erklären sich mit dieser Befestigungsart
einverstanden und damit, dass wir bei einem Gerätewechsel bzw. bei Beendigung des Mietverhältnisses diese Befestigungen und etwaige Lackschäden nicht
entfernen. Die Montagetermine werden jedem Nutzer (z.B. durch eine Benachrichtigungskarte) regelmäßig mindestens acht Tage zuvor angekündigt. Für den
Fall, dass die Leistung auch im zweiten Termin von uns nicht erbracht werden
konnte, werden Sie entsprechend informiert. Sie erteilen uns dann einen kosten-
pflichtigen Nachmontageauftrag. Wir behalten uns vor, Messgeräte gegebenenfalls auch unterjährig zu tauschen. Sie gestatten uns, eine vorhandene Isolierung
von Geräten zu beseitigen und erforderlichenfalls auch zu beschädigen oder zu
zerstören. Eine wiederverwendbare Isolierung bringen wir nach der Montage-
arbeit wieder an; zur Wiederherstellung einer unbrauchbar gewordenen
Isolierung sind wir nicht verpflichtet.
7. Ablesung der Geräte, Nutzerwechsel
Den Ablesetermin teilen wir Ihren Nutzern, sofern die Geräte nicht fernauslesbar
sind, mindestens zehn Tage vorher mit. Ist eine Ablesung zu diesem Termin nicht
möglich, wird regelmäßig innerhalb von zwei Wochen – nach vorhergehender
Ankündigung – ein zweiter Ableseversuch unternommen. Wird auch dieser Termin
von einem Nutzer nicht eingehalten, wird der Verbrauch in der betreffenden
Nutzeinheit von uns geschätzt, sofern nicht mit uns eine kostenpflichtige,
individuelle Nachablesung vereinbart wird. Diese Nachablesung sollte jedoch
spätestens zwei Wochen nach dem zweiten Ableseversuch erfolgen, bei
Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip sogar nach acht Tagen. Für
die Ablesung müssen die Geräte für unsere Ableser ohne Schwierigkeiten
erreichbar und zugänglich sein. Eine Nutzerbestätigung der Ablesewerte durch
Unterschrift erfolgt nicht. Die Durchführung einer Zwischenablesung innerhalb des
Abrechnungszeitraums (z.B. wegen Nutzerwechsels) bedarf eines von Ihnen zu
erteilenden kostenpflichtigen Zwischenableseauftrags. Bitte beachten Sie, dass
Sie die Gebühren für Zwischenablesung und Nutzerwechsel Ihren Mietern nur
dann weiterbelasten können, wenn Sie dies vereinbart haben. Sofern Sie uns
nichts Gegenteiliges mitgeteilt haben, gehen wir davon aus, dass Sie eine solche
Vereinbarung mit Ihren Mietern getroffen haben. Dementsprechend werden diese
Kosten dann in der Abrechnung den betreffenden Mietern belastet.
8. Abrechnung, Ausweis gemäß § 35a EStG
Sie erhalten eine Gesamtabrechnung der Liegenschaft und für jeden Nutzer eine
Einzelabrechnung. Bevor Sie die Einzelabrechnungen an die Nutzer weitergeben,
überprüfen Sie bitte die Abrechnung auf Unrichtigkeiten. Die Abrechnung und
der Ausweis von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienst-
leistungen gemäß § 35a EStG in den Einzelabrechnungen erfolgt in Ihrem Auftrag
und von uns ungeprüft ausschließlich nach Ihren Angaben.
9. Gerätemiete
Die gemieteten Geräte werden während der Mietzeit durch uns funktionsfähig
gehalten; etwaige Mängel werden durch uns kostenlos behoben, soweit diese
von uns zu vertreten sind. Die Funktionsherrschaft über die eichpflichtigen Geräte
üben Sie als Verwender gemäß MessEG während der gesamten Nutzungszeit
aus. Nach Ablauf des Vertrags sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
Geräte abzuholen. Holen wir die Geräte nicht ab, gilt dies nicht als stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses, welche ausdrücklich ausgeschlossen
wird. Setzen Sie nach Beendigung des Mietverhältnisses den Gebrauch der Geräte
fort, nutzen Sie diese insbesondere zu Zwecken der Abrechnungserstellung, stehen uns die in § 546a BGB bezeichneten Ansprüche auf Entschädigung zu. Die
Gerätemiete umfasst die nachfolgenden Leistungen:
- Überwachung der Eichgültigkeit, der technischen Gerätesicherheit und der Funktionsfähigkeit, sofern BFW Lichtenberg mit der Ablesung beauftragt ist,
- Regelmäßiger Austausch der Geräte bei Ablauf der Eichgültigkeit bzw. nach der üblichen technischen Nutzungsdauer,
- Austausch defekter Geräte während der Vertragslaufzeit, deren Fehlerhaftigkeit wir zu vertreten haben,
soweit für den jeweiligen Austausch kein Eingriff in das Leitungssystem durch das Fachhandwerk erforderlich ist.
10. Gewährleistung, Mängelhaftung
Binnen einer Woche nach Lieferung von Sachen sowie der Erbringung von Werk-
oder Dienstleistungen haben Sie alle bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung
erkennbaren Mängel mindestens in Textform, wenn Sie Kaufmann sind aber
stets schriftlich, bei uns zu rügen; diese Frist gilt nicht bei einem Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB). Andere Mängel haben Sie, falls Sie Kaufmann sind, nach
ihrer Entdeckung innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich zu rügen. Bei nicht
form- oder fristgemäßer Mängelrüge gilt die Lieferung oder sonstige Leistung
insoweit als mangelfrei. Anderenfalls beheben wir den Mangel im Wege der
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien
Sache oder durch Erbringung einer mangelfreien Leistung; bei Druck-, Schreib-
und Rechenfehlern werden wir den Fehler berichtigen. Sie sind dann zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt, wenn wir die
Nacherfüllung verweigern, diese fehlschlägt oder für Sie unzumutbar ist. Voraussetzung dafür ist jedoch – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen
ist –, dass eine von Ihnen gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos
abgelaufen ist, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Verkehr zwischen Unternehmen beträgt die Verjährung
von Ansprüchen wegen Mangels ein Jahr.
12. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns, falls Sie Kaufmann sind, das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus unserer
Geschäftsverbindung mit Ihnen vor. Sind Sie kein Kaufmann, behalten wir uns
das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises vor.
13. Vertragsdauer/Kündigung
Die Festlaufzeit der mit Ihnen geschlossenen Verträge wird individuell vereinbart und ergibt sich aus den Vertragsunterlagen. Die Kündigungsfrist beträgt für Kaufleute drei Monate, ebenso für Verbraucher für Gerätemietverträge, und
einen Monat für Verbraucher für Werk- oder Dienstleistungsverträge. Sind Sie
Kaufmann, verlängert sich der mit Ihnen geschlossene Vertrag nach Ablauf der
Festlaufzeit jeweils erneut um den Zeitraum der Festlaufzeit. Sind Sie
Verbraucher und hat der Vertrag eine Werk- oder Dienstleistung zum Inhalt (z.B.
Abrechnungs- oder Verbrauchsdatenservice), verlängert er sich nach Ablauf der
Festlaufzeit auf unbestimmte Zeit. Das Kündigungsrecht des § 648 Satz 1 BGB ist
ausgeschlossen. Sind Sie Verbraucher und hat der mit Ihnen geschlossene
Vertrag eine Gerätemiete zum Inhalt, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der
Festlaufzeit erneut um den Zeitraum der Festlaufzeit, es sei denn, es handelt
sich um einen Mietvertrag mit einer Festlaufzeit von zehn Jahren. In diesem Falle
verlängert sich der Mietvertrag um acht Jahre. Wird ein Abrechnungsvertrag zum
Ende der Abrechnungsperiode ordentlich gekündigt, erstellen wir für Sie für diese
Abrechnungsperiode noch die Abrechnung und erbringen die dazugehörigen
Leistungen. Bei einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung durch Sie
sind wir berechtigt, unsere Leistungen einzustellen und die bis zum Ende der
regulären Laufzeit geschuldete Vergütung sofort in Rechnung zu stellen. Dabei
erfolgt zu Ihren Gunsten eine Abzinsung zu banküblichen Konditionen. Des
Weiteren bringen wir – außer bei der Gerätemiete – die von uns ersparten
Aufwendungen in Abzug. Wegen des hohen Fixkostenanteils bei unseren Kosten
betragen die ersparten Aufwendungen im Regelfall nicht mehr als 10 % unserer
Vergütung. Der Nachweis, dass unsere ersparten Aufwendungen höher oder
niedriger sind, bleibt unberührt. Bei einem Wechsel der Eigentumsverhältnisse an
der Liegenschaft bleibt der ursprüngliche Auftraggeber unser Vertragspartner.
Unser Einverständnis vorausgesetzt, kann der Erwerber durch schriftliche
Erklärung der Übernahme der Rechte und Pflichten in die mit uns bestehenden
Verträge eintreten.
14. Datenschutz
Wir beachten die einschlägigen Anforderungen hinsichtlich Datenschutz und
Datensicherheit. Wir gehen davon aus, dass auch Sie sich, insbesondere gegenüber Ihren Nutzern, datenschutzkonform verhalten. Soweit wir für Sie im Rah-
men unserer Geschäftsbeziehung als Auftragsverarbeiter tätig werden, gilt im
Übrigen die mit Ihnen getroffene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV)
auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung. Die Datenverarbeitung in
Ihrem Auftrag beinhaltet auch die Anonymisierung personenbezogener Daten
und die Verarbeitung zu statistischen Zwecken.
15. Gerichtsstand
Mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.
16. Informationen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Unser Unternehmen ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.